Hallo, das mit den Rennradfahrern ist falsch - Du hast recht es gibt keine erlaubnis.
Mir ist das aber so von einigen Radrennprofis angetragen worden.
Hier der dazugehörige Rechtstext:
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen (Zeichen 237, 240 oder 241)) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke Radwege zu benutzen.Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten ist weiter, daß die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs. 4 läßt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung. Die Anordnung eines Radwegs durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann jedoch rechtswidrig sein, wenn der betreffende Radweg den Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel durch zu geringe Breite, widerspricht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.1.2002, 5 VG 4258/00).
Das heisst auch das diese Vorschrift für uns gilt sollte es eine Änderung der STVO geben.
@Shorty... ich bin übrigens ein rücksichtvoller Skater der keine Omas erschreckt und auch bei 3er BMW's vorsichtig anhält