Ein bissle spät, aber doch noch...
Erst jetzt hab ich dieses Forum entdeckt. Leider, denn sonst hätte ich früher dem Grübeln ein Ende setzen können...
Hatte hierzu auch bereits einen Artikel auf der Inlinenews verfasst.
Inlinskater sind bereits von der StVO umfasst. Bislang nur nicht ausdrücklich. Wir sind nach dem BGH Urteil als besondere Fortbewegungsmittel einzustufen. Die leidige Abgrenzung Spielzeug oder Sportgerät tut dort nichts zur Sache.
Als besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO) gelten für uns die selben Vorschriften wie für Fußgänger.
Das heißt: Fußweg Benutzungspflicht wo ein solcher vorhanden (und auch benutzbar) ist. Wo keiner vorhanden ist linker Fahrbahnrand (außerorts) und wahlweise rechts oder links innerorts.
Fahrradwege dürfen und müssen benutzt werden, wenn sie gleichzeitig Fußwege sind (in den meisten Fällen). Reine Radwege grundsätzlich nicht, es sei denn es ist kein Fußweg vorhanden.
Zum Thema Geschwindigkeit:
Die Geschwindigkeit ist immer so zu wählen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, oder verletzt werden. Also auf stark frequentierten Fußwegen möglichst nicht schneller als die Fußgänger. Auf einem bis an den Horizont freien Fußweg ohne Einmündungen und andere unübersichtliche Stellen empfehle ich unterhalb der Schallgeschwindigkeit zu bleiben
Schrittgeschwindigkeit ist also nicht grundsätzlich erforderlich.
Thema Bußgeld:
Das gibt es bei jeder Fortbewegung im Straßenverkehr, bei der geltende Vorschriften verletzt werden und sich ein fleißiger Gesetzeshüter genötigt sieht das zu ahnden. Also auch möglich: Führerscheinverlust für eine Trunkenheitsinlinefahrt mit Rotlichtverstoß... Ich meine ne rote Ampel!!!
Zum Thema Unfälle und Haftung für Schäden:
Hier ist der jeweilige Einzelfall genau zu betrachten. Je nach den Gesamtumständen ist nicht immer nur der Skater "schuld".
Weitere Beratung im Schadenfall liefert am besten der Anwalt eures Vertrauens und nicht ne ADAC Winterpausennachricht
Gruß
Christoph